28 listopada 2014

Fwd: Das Ende des Urheberrechts im Internet? Die Framing-Entscheidung des EuGH


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From: Ihr Newsletter von internetrecht-rostock.de <newsletter@news.internetrecht-rostock.de>
Date: 2014-11-28 15:48 GMT+01:00
Subject: Das Ende des Urheberrechts im Internet? Die Framing-Entscheidung des EuGH
To: "pascal.alter@gmail.com" <pascal.alter@gmail.com>


Newsletterausgabe: 11/2014

Rostock, den 28.11.2014

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandanten,
liebe Kollegen,

Der Europäische Gerichtshof hat eine weitreichende Entscheidung zum Thema Framing getroffen. Geframte Inhalte sind nach Ansicht des EuGH keine Urheberrechtsverletzung. Dies hat weitreichende Folgen sowohl für Urheber wie auch für Anbieter, die urheberrechtlich geschützte Inhalte nutzen.

Im Weiteren informieren wir Sie u.a. über Vertragsstrafenfallen, unerlaubter Email-Werbung und die neue Warenkorbfunktion bei eBay.

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EuGH: Framing ist kein Urheberrechtsverstoß

Der Europäische Gerichtshof hat am 21.10.2014 sich mit der Frage beschäftigt, ob Framing im Internet eine Urheberrechtsverletzung sei. Bei einem Framing werden auf einer Internetseite Inhalte, die von einer anderen Quelle gekommen in einem Frame (Rahmen) dargestellt. Unter bestimmten, einfach einzuhaltenden Voraussetzungen stellt dies keinen Urheberrechtsverstoß dar.

Hintergrund der Entscheidung war ein geframtes Youtube-Video. Da das Video der Öffentlichkeit zugänglich war und als Video im Frame dargestellt wurde, stellte dies nach Ansicht des EuGH keine Urheberrechtsverletzung dar.

Folge ist, dass die Vervielfältigung von geframten Inhalten unter der Voraussetzung, dass diese ursprünglich mit Zustimmung des Urhebers ins Netz gestellt wurden, keinerlei urheberrechtliche Relevanz hat. Es stellt somit keinen Urheberrechtsverstoß dar diesen Inhalt geframt zu benutzen. Nicht einmal eine Quellenangabe ist notwendig.

Die Folgen sind weitreichend, insbesondere für Urheber. Nicht nur ist es so, dass die Urheber plötzlich eine Vervielfältigung Ihrer Inhalte auf anderen Seiten dulden müssen, wenn sie keinen technischen Vorkehrungen treffen. Wenn es ganz böse kommt, tragen sie auch noch die Kosten für den Datenverkehr, der darüber entsteht, dass ihre eigentlich urheberrechtlich geschützten Inhalte plötzlich von anderen Seiten von ihrem Server gezogen werden.

Eine Besprechung des Urteils und einen pessimistischen Kommentar von Rechtsanwalt Richard finden Sie unter

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=721

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Vorsicht Vertragsstrafe: Abmahnung bei eBay kann Vertragsstrafen auf anderen Plattformen zur Folge haben

eBay gehört zu den Plattformen, die wettbewerbsrechtlich nach unserer Erfahrung am häufigsten abgemahnt werden. Oftmals wird übersehen, dass die geforderte Unterlassungserklärung so weitreichend formuliert ist, dass diese sich auch problemlos auf andere Plattformen erstreckt. Häufig ist es so, dass der Anbieter, der bei eBay eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung hat, auch auf anderen Plattformen handelt und dort die Rechtstexte ebenfalls nicht aktuell sind. Folge ist, dass wegen eines Verstoßes auf anderen Plattformen wie einem Internetshop oder Amazon dann plötzlich eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird. Genau diesen Fall hatte das OLG München entschieden und kam im Ergebnis zu einem Vertragsstrafenanspruch von 13.000,00 Euro.

Wir kennen diesen wichtigen Aspekt selbstverständlich und besprechen diesen auch mit Ihnen im Rahmen einer konkreten Beratung wegen einer Abmahnung.

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=722

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Rechtssicher Verkaufen bei eBay, Internetshop oder Amazon

Wir sichern Ihre Auftritte rechtlich ab und zwar bei eBay, Ihren Internetshop oder Ihren Verkauf über Amazon einschließlich aller notwendigen Rechtstexte sowie ganz konkreter Gestaltungshinweise anhand Ihrer Angebote.

Natürlich bieten wir Ihnen auch einen Update-Service an, damit Sie auch morgen noch rechtssicher handeln.

Gern unterbreiten wir Ihnen ein kostenloses und unverbindliches Angebot. Übersenden Sie uns einfach unseren Mandantenfragebogen.

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=217

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Abmahnung wegen Spam-Werbung: Wichtiger Unterschied, wer abmahnt

Email-Werbung ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung des Empfängers ist unzulässig. Dies wird auch relativ häufig abgemahnt. Es macht jedoch einen erheblichen Unterschied, wer hier abmahnt, nämlich der einzelne Betroffene, d. h. der Inhaber einer Email-Adresse oder ein Abmahnverein oder ein Wettbewerber.

Die Unterlassungsansprüche sind sehr unterschiedlich und bei einem Wettbewerber oder einem Abmahnverein bei weitem nicht so weitreichend als bei einem einzelnen Empfänger einer Werbemail. Hierauf wird jedoch in den der abgemahnten beigefügten Unterlassungserklärungen oftmals nicht geachtet.

Auf was es ankommt, erläutern wir Ihnen unter

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=723

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Neu: eBay führt eine Warenkorbfunktion ein

eBay hat aktuell eine Warenkorbfunktion eingeführt, mit der Käufer bei eBay Produkte in einem Warenkorb sammeln können. Diese können dann einheitlich gezahlt werden. Rechtlich halten wir den Ablauf für unproblematisch.

Wie dies genau aussieht haben wir getestet unter

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=724

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Sie sind gewerblich tätig und versenden Ihre Produkte an Endkunden? Dann sind Sie laut der Verpackungsverordnung dazu verpflichtet, die von Ihnen verwendeten Verkaufsverpackungen an einem Dualen System zu beteiligen. Dies betrifft nicht nur große Handelsunternehmen, sondern auch Betreiber von kleinen Online-Shops oder PowerSeller.

Mit nur wenigen Klicks können Sie dies jetzt online erledigen: Der Landbell EASy-Shop wurde speziell für die Bedürfnisse von Online-Händlern eingerichtet. Mit Ihrer unverbindlichen Anmeldung im EASy-Shop haben Sie alles Wissenswerte im Überblick und können mit nur ein paar Klicks rechtssicher und schnell Ihrer Beteiligungspflicht nachkommen.

Der EASy-Shop ist ein Produkt der Landbell AG für Rückhol-Systeme, die seit über 10 Jahren erfolgreich am Markt tätigt ist und als Duales System für Kunden im In- und Ausland die Entsorgungspflicht übernimmt.

Überzeugen und informieren Sie sich unverbindlich unter:

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=332

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Aufwendig: Verpflichtung zur Angabe des elektronischen Etiketts und des Produktdatenblattes bei vielen Produkten ab dem 01.01.2015

Bei vielen energierelevanten Produkten wie bspw. Lampen und Leuchten, Fernsehern, Geschirrspülern, etc. muss unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 01.01.2015 ein elektronisches Etikett und ein Produktdatenblatt dargestellt werden.

Diese Verpflichtung gilt dann, wenn entweder

der Hersteller das Produkt ab dem 01.01.2015 unter einer neuen Produktbezeichnung in den Verkehr bringt

oder

der Hersteller bereits jetzt Etikett und Produktdatenblatt zur Verfügung stellt.

Der EU-Gesetzgeber hat sehr genaue Vorstellungen, wie diese Informationen im Internet konkret dargestellt werden müssen. Dies ist insbesondere bei Plattformen wie Amazon oder eBay nicht ganz einfach. Wir haben für unsere Mandanten ganz konkrete Gestaltungsvorgaben erarbeitet, mit denen sich diese neuen und weitreichenden Informationspflichten umsetzen lassen.

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=725

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Abmahnung erhalten? Wir beraten Sie sofort - rufen Sie einfach an!

Wir von Internetrecht-Rostock.de beraten seit vielen Jahren Abgemahnte - schnell, kompetent und unkompliziert.
Rufen Sie uns einfach an, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben sollten.

Wie dies funktioniert, finden Sie unter

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=299

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Gerichtlich entschieden: Beim Angebot von Bio-Lebensmitteln im Internet muss eine Zertifizierung durch die Öko-Kontrollstelle vorliegen

Der Streit schwelt schon länger, nun ist er gerichtlich entschieden: Wenn ein Internethändler Bio-Lebensmittel anbietet, muss er bei einer Öko-Kontrollstelle angemeldet sein. Diese Frage war bisher nicht abschließend geklärt, ist jedoch nunmehr durch das OLG Frankfurt entschieden worden. Bio geht hier schneller als man denkt, insbesondere beim Angebot von Wein oder anderen Getränken.

Die Kontrollnummer sollte dann auf jeden Fall im Impressum mit angegeben werden.

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=726

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Problem: Verkauf von Gold und Items für Online-Rollenspiele

Bei Online-Rollenspielen (MMORPG) spielen virtuelle Gegenstände eine große Rolle. Diese kann man selber kaufen oder sich erarbeiten. Eine andere Alternative ist, diese Gegenstände bei eBay zu kaufen. Die Hersteller sehen dies nicht gern. Wenn die Gegenstände gewerblich angeboten werden (dies geht schnell), droht eine wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Abmahnung, wie wir aus unserer aktuellen Beratungspraxis wissen. Argumentiert wird mit einem Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters des Rollenspiels. Besonders tückisch ist ein gleichzeitig geltend gemachter markenrechtlicher Verstoß, da es schwierig sein dürfte, derartige Items anzubieten, ohne den Namen des Rollenspiels zu verwenden.

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=727

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Wie immer gewachsen: Unsere Gegnerliste

Die Abmahner waren weiterhin fleißig. Erheblich gewachsen ist unsere Gegnerliste. Die häufigsten Abmahnthemen waren fehlerhafte AGB, eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung oder ein fehlendes Muster-Widerrufsformular sowie die Verletzung von Informationspflichten bei bestimmten Produkten.

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=170

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Ihre Rechtsanwaltskanzlei Richard & Kempcke
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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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